Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Oktober 2005
§ 63

§ 63 – Wahlniederschrift

(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; normal normal den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt gelten (§ 60); normal normal für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften a) der gewählten Delegierten, normal normal b) der Ersatzdelegierten normal normal normal arabic normal in der Reihenfolge ihrer Benennung; normal normal besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten.

Kurz erklärt

  • Der Betriebswahlvorstand dokumentiert die Ergebnisse der Wahl in einer Niederschrift.
  • Es werden die Gesamtzahl der Stimmen, gültigen Stimmen und ungültigen Stimmen festgehalten.
  • Die Stimmenverteilung auf die einzelnen Wahlvorschläge sowie die berechneten Höchstzahlen werden aufgeführt.
  • Die Namen und Anschriften der gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten werden für jeden Wahlvorschlag gesondert aufgeführt.
  • Die Niederschrift wird umgehend an den Hauptwahlvorstand übermittelt.